Umgangspfleger


Die Umgangspflegschaft stellt eine Form der Ergänzungspflegschaft dar, die unter bestimmten Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden kann. Der Umgangspfleger erhält dabei die Befugnis, den gerichtlich festgelegten Umgang des Kindes oder der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil zu regeln, auch wenn der andere Elternteil dem widerspricht.


Obwohl Umgangspfleger bereits in der Praxis eingesetzt wurden, wurde erst mit dem FamFG im September 2009 eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen. Der moderne Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenbereich der Umgangsregelung. Früher konnte eine Umgangspflegschaft nur angeordnet werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB vorlag, da sie als Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht bzw. Sorgerecht angesehen wurde. Heutzutage genügen andere einschneidende Voraussetzungen, welche im Einzelfall durch das zuständige Gericht geprüft werden.


Zu den Aufgaben des Umgangspflegers gehören in der Regel:

  • die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
  • Je nach Bedarf, insbesondere des Kindes, kann der Umgangspfleger auch bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil sowie bei der Rückgabe vor Ort sein.
  • möglich sind Gespräche mit den Eltern, um Störungen des Umgangs zu vermeiden, sowie Gespräche mit den Kindern über den Umgang und eventuell aufgetretene Probleme.


Nur auf ausdrücklichen Beschluss des Amtsgerichtes erfolgt in kinderschutzrelevanten Einzelfällen auch die Begleitung des gesamten Umganges mit mindestens einer sozialpädagogischen Fachkraft.