Verfahrensbeistand
Wann braucht ein Kind einen Verfahrensbeistand?
Die Bestellung einer Verfahrensbeiständin bzw. eines Verfahrensbeistandes ist auf die Zeit des gerichtlichen Verfahrens beschränkt. Gemäß § 158 FamFG wird ein Verfahrensbeistand vom Gericht üblicherweise in den folgenden Situationen bestellt:
- Sorgerechtsverfahren sowie Streitigkeiten zur Regelung des Umgangs bei Trennung und Scheidung der Eltern, wenn die Eltern das Interesse ihrer Kinder aus dem Blick zu verlieren drohen
- Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls, in denen ein Sorgerechtsentzug oder eine Trennung des Kindes von der Betreuungsperson in Frage steht
- Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben
Zusätzlich dazu werden Verfahrensbeistände auch in Adoptionsverfahren, Abstammungsklärungsverfahren sowie in Fällen, die die geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie betreffen, eingesetzt.
Wie arbeitet ein Verfahrensbeistand?
- mit den Eltern
Je nach Situation führt der Verfahrensbeistand Gespräche mit den Eltern und/oder anderen Bezugspersonen des Kindes. Klarzustellen ist, dass der Verfahrensbeistand nicht den Wünschen der Eltern verpflichtet ist, sondern ausschließlich das Interesse des Kindes vertritt. Dabei kann er dazu beitragen, eine gemeinsame Lösung zu finden, indem sie bzw. er beispielsweise die spezifischen Wünsche des Kindes an die Eltern weitergibt und diese über die unterschiedlichen Bedürfnisse des Kindes je nach Entwicklungsstand sowie über seinen konkreten Förderungs- und Erziehungsbedarf informiert.
- mit dem Kind
Der Verfahrensbeistand knüpft persönlichen Kontakt zum Kind und gewinnt Einblick in die Lebenssituation. Er unterstützt das Kind in der Regel dabei, sich mit seiner gegenwärtigen Lage auseinanderzusetzen und seine persönlichen Wünsche und Vorstellungen zu identifizieren und auszudrücken. Hierbei informiert er das Kind altersgerecht über den gerichtlichen Prozess und die Möglichkeiten, die es hat, Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen. Der Verfahrensbeistand bereitet das Kind auf die bevorstehende Anhörung vor Gericht vor und begleitet es während dieser Anhörung.
- mit dem Amtsgericht
Der Verfahrensbeistand erstattet dem Gericht entweder mündlich oder schriftlich Bericht über die Ergebnisse seiner Arbeit. Hierzu gehören insbesondere der ermittelte subjektive Wille des Kindes (d.h. die vom Kind geäußerten Wünsche), eventuelle Lösungsvorschläge des Kindes, Beobachtungen und gewonnene Eindrücke während der Gespräche, Interaktionsbeobachtungen sowie Aussagen anderer Beteiligter. In einer abschließenden Stellungnahme gibt der Verfahrensbeistand auch eine Empfehlung ab, wie eine angemessene Lösung im Sinne des Kindes aussehen könnte. Sollte der Kindeswille im Widerspruch zu den objektiven Interessen des Kindes stehen, wird er begründen, warum in seiner Empfehlung nicht dem geäußerten Willen des Kindes gefolgt wurde.
Alle Rechtsgrundlagen sind dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entnehmen.